Wie das Omnibus-Paket die CSRD-Schwellen 2026 verändert, was ESRS S2 von Reinigungs-Dienstleistern verlangt und wie sich CSRD von LkSG und CSDDD abgrenzt — eine sachliche Lieferketten-Sicht auf die Reinigungs-Vergabe.
Lieferketten-Auskunft, Sub-Vergabe-Transparenz und Anhang-Klauseln werden vor Vertragsabschluss schriftlich vereinbart und im Festpreis abgegolten — kein Compliance-Aufpreis nach Termin.
Die CSRD ist seit dem Omnibus-I-Paket Anfang 2025 eine deutlich engere Pflicht geworden: Nach der finalen Einigung im Trilog vom 16.12.2025 (EU-Richtlinie 2026/470) berichten nur noch Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio € Netto-Umsatz gleichzeitig erreichen. Wave 2 wurde auf Geschäftsjahre ab 2027 verschoben, Wave 3 auf 2028, und ein Quick-Fix vom November 2025 hat die Pflicht-Datenpunkte um rund 61 Prozent reduziert. Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz steht zum Stand Mai 2026 noch aus — Kabinettsbeschluss erfolgte am 03.09.2025, die neue EU-Frist ist der 19.03.2027.
Für die Reinigungs-Vergabe ist der ESRS-Standard S2 „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ der zentrale Anker. Berichtspflichtige Auftraggeber müssen Daten zu Tariftreue, Arbeits- und Gesundheits-Schutz, Sub-Vergabe-Politik und Beschwerde-Mechanismen ihres Reinigungs-Dienstleisters bündeln, oft parallel zur LkSG-Sorgfalts-Dokumentation (Schwelle: mehr als 1.000 Beschäftigte, seit 01.01.2024 unverändert in Kraft). KACE ist als Einzelunternehmen weit unter diesen Schwellen und damit nicht eigen-berichtspflichtig — wir können aber als Lieferant berichtspflichtiger Auftraggeber Selbstverpflichtungs-Erklärungen, Schulungs-Belege und Sub-Vergabe-Transparenz beisteuern, die der Auftraggeber für seine Sorgfalts-Dokumentation braucht.
Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD, EU-Richtlinie 2022/2464) verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) über Umwelt-, Sozial- und Governance-Themen zu berichten. Die Standards selbst werden von der EFRAG entwickelt und von der EU-Kommission erlassen; sie umfassen zwei Querschnitts-Standards (ESRS 1 und ESRS 2) sowie zehn thematische Standards in den Blöcken Umwelt (E1–E5), Soziales (S1–S4) und Unternehmensführung (G1).
Im Februar 2025 hat die EU-Kommission mit dem sogenannten Omnibus-I-Paket eine deutliche Korrektur am Anwendungsbereich vorgenommen; die finale Einigung im Trilog vom 16.12.2025 wurde als EU-Richtlinie 2026/470 umgesetzt. Hintergrund war die anhaltende Kritik aus Mittelstand und Wirtschaft, dass die ursprünglich erfassten Schwellenwerte rund 50.000 Unternehmen in der EU getroffen hätten — mit erheblichem Berichts-Aufwand insbesondere für nicht-kapitalmarktorientierte Mittelständler.
Seit dem Omnibus-Paket gilt eine kumulative Eintritts-Schwelle: Berichtspflichtig sind Unternehmen, die mehr als 1.000 Beschäftigte und mehr als 450 Mio € Netto-Umsatz aufweisen — beide Kriterien gleichzeitig. Damit entfallen die früheren „2-von-3“-Logik und die niedrigeren Schwellen für mittelständische Unternehmen. Schätzungen sprechen von 80 bis 90 Prozent weniger erfassten Unternehmen im Vergleich zur ursprünglichen Fassung. Kapitalmarktorientierte KMU haben zusätzlich ein Opt-Out für mindestens die ersten drei Jahre.
Parallel wurden die Geltungs-Wellen verschoben. Wave 1 — kapitalmarktorientierte Großunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die zuvor schon der NFRD (Non-Financial Reporting Directive) unterlagen — bleibt bei Geschäftsjahr 2024 mit Bericht 2025 berichtspflichtig. Wave 2 (große nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen) startet erst mit Geschäftsjahren ab 01.01.2027, Wave 3 (kapitalmarktorientierte KMU) ab Geschäftsjahren ab 01.01.2028. Ein Quick-Fix vom November 2025 hat zusätzlich die Pflicht-Datenpunkte in den ESRS um rund 61 Prozent reduziert; einzelne thematische Standards (E4 Biodiversität, S2 Wertschöpfungsketten-Arbeitskräfte, S3 betroffene Gemeinschaften, S4 Verbraucher) sind in den ersten drei Berichts-Jahren teilweise nur freiwillig offenzulegen.
Das deutsche CSRD-Umsetzungsgesetz ist Stand Mai 2026 noch nicht verabschiedet. Der Bundeskabinett-Beschluss erfolgte am 03.09.2025 mit dem erklärten Ziel einer 1-zu-1-Umsetzung der EU-Richtlinie; die ursprüngliche EU-Umsetzungsfrist 31.12.2024 wurde verfehlt, weshalb seit September 2024 ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland läuft. Die neue EU-Umsetzungsfrist nach Omnibus ist der 19.03.2027 — bis dahin wird die nationale Verabschiedung im Lauf des Jahres 2026 erwartet. Für Auftraggeber bedeutet das: Die EU-Richtlinie ist bindend, aber das nationale Umsetzungsgesetz, das die konkreten deutschen Berichtspflichten samt Sanktionen und Prüfungs-Verfahren regelt, ist noch in Schwebe.
Für Reinigungs-Dienstleister ist der thematische Standard ESRS S2 „Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette“ der zentrale Anker. ESRS S2 verlangt von berichtspflichtigen Unternehmen, die Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeit auf Arbeitskräfte vor- und nachgelagert in der Wertschöpfungskette offenzulegen — also auf Arbeitskräfte, die nicht beim Unternehmen selbst angestellt sind, deren Tätigkeit aber im Verantwortungsbereich des Unternehmens stattfindet. Explizit eingeschlossen sind Mitarbeitende von Drittanbietern, die Dienstleistungen am Standort des Auftraggebers erbringen — typische Beispiele in der amtlichen Auslegung sind Catering, Sicherheits-Dienste und Gebäudereinigung.
Konkret berichtet werden müssen unter anderem: Arbeitsbedingungen (Löhne, Arbeitszeiten, Gesundheits- und Sicherheitsschutz, soziale Sicherung), Gleichbehandlung und Chancengleichheit (Diversität, Inklusion, Diskriminierungs-Verbot, Aus- und Weiterbildung), sowie sonstige arbeitsbezogene Rechte (Tariftreue, Vereinigungsfreiheit, Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, angemessene Beschwerdemechanismen). Berichtspflichtige Unternehmen müssen für jede dieser Dimensionen identifizieren, welche tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen aus ihrer Geschäftstätigkeit auf die Wertschöpfungsketten-Arbeitskräfte entstehen — und welche Gegenmaßnahmen sie ergreifen.
Für den Reinigungs-Sektor sind die ersten beiden Themen-Blöcke besonders relevant, weil Tariftreue und Schulungs-Dokumentation hier seit Jahren ein Branchen-Thema sind. Der allgemeinverbindliche Tariflohn des Gebäudereiniger-Handwerks ist eine direkte Eingangsgröße für die ESRS-S2-Lohnniveau-Berichterstattung des Auftraggebers; ohne Tariftreue-Bestätigung des Dienstleisters kann der Auftraggeber den entsprechenden Datenpunkt nicht zuverlässig befüllen. Ähnliches gilt für DGUV-Schulungs-Belege im Bereich Höhenarbeit — der Auftraggeber braucht den Schulungsnachweis nicht selbst, aber er muss berichten können, dass sein Dienstleister die einschlägigen Arbeitsschutz-Verpflichtungen erfüllt.
Der Omnibus-Quick-Fix vom November 2025 hat S2 — neben E4 (Biodiversität), S3 (betroffene Gemeinschaften) und S4 (Verbraucher) — für die ersten drei Berichts-Jahre teilweise von der Pflicht-Offenlegung ausgenommen. Berichtspflichtige Unternehmen dürfen S2-Datenpunkte freiwillig offenlegen; viele tun das, weil Investoren, Kreditgeber, Versicherer und Ratingagenturen bereits in der Praxis nach diesen Daten fragen. Das ESG-Rating einer Bank, die Versicherungs-Konditionen eines Versicherers, die Lieferanten-Bewertung in einem Konzern-Beschaffungs-System — all das stützt sich zunehmend auf ESRS-S2-nahe Datenpunkte, unabhängig vom Pflicht-Charakter der CSRD im Einzelfall.
Neben der CSRD gilt in Deutschland seit 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Seit dem 01.01.2024 erfasst das Gesetz Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten — das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist die zuständige Behörde. LkSG verpflichtet die erfassten Unternehmen zu Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette: Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Beschwerdemechanismus, lückenlose Dokumentation und jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA. Geschützte Rechtsgüter sind insbesondere Menschenrechte (Verbot Kinder- und Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit, Lohngerechtigkeit) sowie ausgewählte Umwelt-Pflichten (Minamata-, Stockholm-, Basel-Konventionen).
Reinigungs-Dienstleister sind als unmittelbare Lieferanten im Sinne des § 2 LkSG erfasst. Berichtspflichtige Auftraggeber müssen ihre direkten Lieferanten in die jährliche Risikoanalyse einbeziehen, bei festgestellten Risiken Präventionsmaßnahmen ergreifen und einen Beschwerdemechanismus bereitstellen, der auch den Beschäftigten der Lieferanten offensteht. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis 8 Mio € oder bis 2 Prozent des Konzern-Jahresumsatzes (bei Umsätzen über 400 Mio €).
Die EU-Schwester des LkSG, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, EU-Richtlinie 2024/1760), wurde durch das Omnibus-Paket ebenfalls erheblich verengt: Anwendung erst ab mehr als 5.000 Beschäftigten und 1,5 Mrd € Umsatz (vorher 1.000 Beschäftigte und 450 Mio €), Geltung sukzessive ab 2027. Die politische Diskussion um eine Aussetzung oder Anpassung des deutschen LkSG an die enge CSDDD-Fassung läuft Stand Mai 2026 weiter, formell ist das LkSG aber unverändert in Kraft.
Für die Praxis bedeutet das: Auftraggeber mit mehr als 1.000 Beschäftigten — also LkSG-pflichtig — müssen ihre Reinigungs-Dienstleister in die Lieferketten-Risikoanalyse einbeziehen, unabhängig davon, ob sie selbst CSRD-berichtspflichtig sind oder nicht. CSRD und LkSG/CSDDD überschneiden sich inhaltlich (Arbeitsschutz, Tariftreue, Menschenrechte sind in beiden Regimes relevant), sind aber zwei eigenständige Compliance-Stränge mit eigenen Aufsichts-Behörden, eigenen Fristen und eigenen Sanktions-Rahmen. Ein typischer Mittelständler mit Reinigungs-Vergabe ist heute oft mit beiden Pflichten parallel konfrontiert.
Aus der Praxis von Wirtschaftsprüfern und Compliance-Beratern hat sich eine Daten-Liste herauskristallisiert, die berichtspflichtige Auftraggeber vom Reinigungs-Dienstleister anfragen. Die Liste deckt ESRS-S2-Datenpunkte und LkSG-Risikoanalyse-Bedarfe parallel ab und wird in der Regel als Anhang zum Reinigungs-Vertrag oder als separate Lieferanten-Selbstauskunft verlangt:
Für berichtspflichtige Auftraggeber ist die Bündelung dieser Daten in einer einzigen Lieferketten-Auskunft entscheidend. Wer die Punkte schriftlich vorhält und auf Anfrage zeitnah liefert, vereinfacht dem Auftraggeber die Sorgfalts-Dokumentation erheblich — und wird dadurch im Lieferanten-Auswahl-Prozess oft bevorzugt.
KACE Gebäudereinigung ist als Einzelunternehmen weit unter der 1.000-Beschäftigten-Schwelle und damit weder CSRD- noch LkSG- noch CSDDD-eigen-berichtspflichtig. Eine Selbst-Bezeichnung als „CSRD-konform“ oder „LkSG-zertifiziert“ gibt es nicht — Berichts-Konformität ist eine Aufgabe und Verantwortung des berichtspflichtigen Auftraggebers, nicht ein Status, den ein Dienstleister erwerben kann. Als unmittelbarer Lieferant kann KACE aber Daten- und Selbstverpflichtungs-Erklärungen beisteuern, die der berichtspflichtige Auftraggeber für seine Sorgfalts-Dokumentation braucht. Auf Anfrage liefern wir:
Die Lieferketten-Auskunft wird im Rahmen des Vor-Ort-Aufmaßes thematisiert und im Festpreis-Angebot als Anhang ergänzt — kein nachträgliches Stundenlohn-Risiko, kein Compliance-Aufpreis. Sollte der Auftraggeber einzelne ESRS-S2-Datenpunkte über die Standard-Anhänge hinaus benötigen (etwa konzern-spezifische ESG-Fragebögen oder Onboarding-Portale wie EcoVadis, Achilles, Avetta), wird das ebenfalls im Aufmaß-Gespräch geklärt und in den Festpreis eingerechnet. Das ist der ehrliche Mehrwert des Vor-Ort-Termins: ein Reinigungs-Vertrag mit klarem Compliance-Anhang statt Standard-Pauschal-Erklärungen, die im ESG-Audit später nicht halten.
Dieser Beitrag dient der Information. Er ist keine Compliance-, ESG- oder Rechtsberatung im Einzelfall. CSRD-Schwellen und Berichtspflichten werden kontinuierlich angepasst — verbindliche Auskunft erteilen Wirtschaftsprüfer mit CSRD-Mandat, Steuerberater, Fachanwälte für Wirtschaftsrecht und die zuständigen Aufsichts-Behörden (BAFA für LkSG, BaFin für kapitalmarktorientierte CSRD-Berichterstattung). Status der EU-Richtlinie 2022/2464 mit Omnibus-I-Anpassung (EU 2026/470): Mai 2026. Status der deutschen CSRD-Umsetzung: Kabinettsbeschluss 03.09.2025, deutsches Gesetz zum Stichtag dieses Beitrags noch nicht verabschiedet.
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