Die Kehrwoche gilt vielen Stuttgartern als kulturelle Selbstverständlichkeit — rechtlich hat sie sich seit der Rommel-Reform 1988/89 stark gewandelt. Was heute Anliegerpflicht ist, was über Mietvertrag oder WEG-Beschluss läuft, und wie die Profi-Vergabe sauber dokumentiert wird.
Treppenhaus, Eingang, Müllraum, Hof und Gehweg — wir messen vor Ort auf, schreiben das Leistungsverzeichnis und legen den Festpreis schriftlich vor.
Die Stuttgarter Kehrwoche ist ein kulturelles Erkennungszeichen der Region — und gleichzeitig ein verbreitetes Missverständnis. Viele Eigentümer und Mieter gehen davon aus, es gäbe eine kommunale Pflicht zum wöchentlichen Putzen. Seit der Reform unter Oberbürgermeister Manfred Rommel am 17. Dezember 1988 und der Neufassung der Gehwege-Satzung am 13. Januar 1989 ist die öffentliche Kehrwoche jedoch abgeschafft. Was bleibt, ist eine zweigeteilte Pflichtenlage: die Anlieger-Reinigung des Gehwegs nach der Stuttgarter Satzung — und die Treppenhaus-Reinigung im Innenbereich, die über Mietverträge und WEG-Beschlüsse geregelt wird.
Für Verwalter, Vermieter und WEGs ist die saubere Trennung dieser Ebenen entscheidend. Wer einen Reinigungsdienstleister beauftragt, übergibt nicht nur eine Tätigkeit, sondern auch eine Dokumentationsverantwortung — Protokolle entlasten in der WEG-Versammlung, schützen vor Mietminderungs-Behauptungen und sind Grundlage einer prüffähigen Jahresabrechnung. Der Festpreis nach Vor-Ort-Aufmaß folgt der gleichen Logik: erst Objekt sehen — Treppenhaus, Eingang, Müllraum, Hof, Gehweg — dann Leistungsverzeichnis schreiben, dann kalkulieren.
Die Kehrwoche gilt in Stuttgart vielen als kulturelle Selbstverständlichkeit — der vertraute Wechsel am Treppenhausgeländer, das Wochenschild, die feste Reihenfolge in der Hausgemeinschaft. Rechtlich hat sich das Bild seit Ende der 1980er Jahre deutlich gewandelt. Der damalige Oberbürgermeister Manfred Rommel schaffte am 17. Dezember 1988 die öffentliche Kehrwoche ab; die Neufassung der Gehwege-Satzung trat am 13. Januar 1989 in Kraft. Seitdem gilt die Außen-Reinigung nicht mehr turnusmäßig, sondern bedarfsorientiert — also dann, wenn Staub, Laub, Schmutz oder Ähnliches den Gehweg tatsächlich verschmutzen.
Inhaltlich bleibt die „Kehrwoche" trotzdem zweigeteilt — und diese Unterscheidung ist juristisch entscheidend:
Wer in Stuttgart heute über „die Kehrwoche" spricht, meint also nicht mehr eine kommunale Pflicht im engeren Sinne, sondern eine Mischung aus traditioneller Erwartung, Mietvertragsklausel und WEG-Beschluss. Wer die Verteilung sauber regeln will, muss diese drei Ebenen kennen.
In der Stuttgarter Häuserstruktur trifft diese Dreiteilung auf unterschiedliche Gebäudetypen: Gründerzeit-Bestand in Stuttgart-Mitte, Süd und West mit klassischen Treppenhäusern und Hinterhöfen, 60er- und 70er-Jahre-Mehrfamilienhäuser mit großen Treppenanlagen und Müllraum-Trakten, und moderne WEG-Anlagen in Vaihingen, Degerloch oder Sillenbuch mit Tiefgaragen und gemeinschaftlichen Außenanlagen. Jeder Typ stellt eigene Anforderungen an Frequenz, Leistungsumfang und Protokollierung.
Die Außen-Reinigung wird in Stuttgart durch die Satzung 1/8 „über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege" geregelt. Pflichtträger ist im Grundsatz der Anlieger — das sind in den meisten Fällen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder dinglich Berechtigte. Bei Eigentumswohnungen ist Pflichtträger die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband; bei Mietshäusern der Vermieter.
Die Reinigung erfolgt nicht mehr nach einem festen Wochentag-Schema, sondern bei Verschmutzung. Das gilt für Laub im Herbst, Pollen im Frühjahr, Streusplitt-Reste nach dem Winter, ortsübliche Verunreinigungen durch Anwohner-Verkehr. Räum- und Streupflichten im Winter laufen nach getrennten Regeln und sind in der Winterdienst-Page ausführlich beschrieben.
Die Anliegerpflicht lässt sich vertraglich übertragen — auf Mieter oder auf einen gewerblichen Dienstleister. Die Übertragung muss schriftlich und eindeutig erfolgen; eine bloße Erwähnung in der Hausordnung reicht nicht. Bei mehreren Mietparteien empfiehlt sich entweder eine geordnete Rotation mit Wochenschild oder die geschlossene Vergabe an einen Reinigungsbetrieb mit Protokoll.
Bei der Übertragung auf Mieter ist zu beachten, dass die Verkehrssicherungspflicht — also die Haftung gegenüber Dritten, die auf einem ungeräumten Gehweg stürzen oder auf einer verschmutzten Fläche zu Schaden kommen — zumindest in der Aufsichtspflicht beim Anlieger verbleibt. Der Vermieter oder die WEG muss sich vergewissern, dass die Mieter ihre Pflicht tatsächlich erfüllen, und bei Auffälligkeiten einschreiten. Die Übergabe an einen gewerblichen Dienstleister verlagert nicht nur die Tätigkeit, sondern auch einen Teil dieser Aufsichtslast — sofern Leistungsverzeichnis und Protokoll-Standard sauber geregelt sind.
Für die Innenreinigung gilt zunächst § 535 BGB: Der Vermieter schuldet dem Mieter eine Mietsache in vertragsgemäßem Zustand — und dazu gehören die gemeinschaftlich genutzten Bereiche im Haus. Reinigt der Vermieter weder selbst noch über einen Dienstleister, und steht im Mietvertrag keine wirksame Übertragung auf die Mieter, dann ist die Mietsache mangelhaft — mit Mietminderungs-Risiko.
Die Übertragung der Reinigungspflicht auf die Mieter ist möglich, aber an Form gebunden: Sie muss ausdrücklich im Mietvertrag stehen. Eine Klausel allein in der Hausordnung, die dem Mieter erst nach Vertragsabschluss übergeben wird, genügt nach gefestigter Rechtsprechung nicht. Steht die Übertragung im Vertrag, wird die Reihenfolge meist über ein Wochenschild oder einen Aushang geregelt.
Alternativ — und in Stuttgart in Mehrfamilienhäusern zunehmend Standard — beauftragt der Vermieter eine professionelle Reinigung. Die Kosten dafür sind nach § 2 Nr. 9 BetrKV als „Kosten der Gebäudereinigung" umlagefähig, sofern der Mietvertrag eine Betriebskosten-Umlage vorsieht. Der Umlageschlüssel folgt aus § 556a Abs. 1 BGB: nach Wohnfläche, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Die Frequenz der Reinigung ist gesetzlich nicht starr vorgegeben. In der Rechtsprechung gilt eine wöchentliche Treppenhausreinigung im Mehrfamilienhaus als Regelfall — bei stark frequentierten Häusern, etwa Bürogebäuden oder großen Wohnanlagen über acht Parteien, kann eine höhere Frequenz erforderlich sein. Die Treppenhausreinigung-Häufigkeit-Page ordnet die Frequenz nach Objekttyp.
Inhaltlich gehören zur Innen-Kehrwoche typischerweise: Boden im Treppenhaus (Wischen oder Saugen, je nach Belag), Geländer und Handlauf (Wischreinigung), Eingangsbereich und Windfang inklusive Türen und Fenstern im unmittelbaren Anschluss, Briefkastenanlage (Sichtreinigung und Wischen), Müllraum-Vorraum und Boden, gemeinschaftliche Innenflächen wie Kellervorbereiche und Fahrradräume. Bei Tiefgaragen-Treppenanlagen und Aufzügen sind zusätzliche Zyklen üblich. Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem Vor-Ort-Aufmaß — und sollte ohne Lücke im Vertrag stehen.
Bei Eigentumswohnungen ist die Treppenhausreinigung Gemeinschaftsaufgabe nach § 9a WEG. Die Vergabe erfolgt durch den Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben (§ 27 WEG); die Kostenumlage folgt grundsätzlich den Miteigentumsanteilen nach § 16 Abs. 2 WEG, kann aber durch Beschluss abweichend geregelt werden — etwa nach Wohneinheit oder Wohnfläche.
Für eine saubere Vergabe gehören in den Beschluss und in das Leistungsverzeichnis mindestens:
Die Dokumentation ist nicht nur formaler Selbstzweck. Sie ist die Verteidigungslinie der WEG gegenüber Einzeleigentümern, die in der Versammlung die Reinigungs-Qualität bezweifeln — und sie ist die Grundlage einer prüffähigen Jahresabrechnung. In Mietshäusern schützt das Protokoll den Vermieter gegen Mietminderungs-Behauptungen.
In der Praxis verlangen Verwalter unterschiedliche Detailtiefen: manche begnügen sich mit einem Monats-Report, andere wünschen Wochen-Protokolle mit Sichtkontrolle-Quittung. Bei größeren WEG-Anlagen mit Beirats-Aufsicht ist auch eine periodische Begehung mit Beirat üblich, um die Reinigungs-Qualität gegen das Leistungsverzeichnis zu prüfen. Wer als Verwalter den Vergabe-Prozess sauber aufsetzt, sollte den Dokumentations-Standard im Beschluss und im Vertrag spiegeln — nachträgliche Nachforderungen führen erfahrungsgemäß zu Reibung mit dem Dienstleister.
Bei der Übergabe an einen gewerblichen Reinigungsdienstleister verschiebt sich der Fokus von der internen Rotation auf den Vertrag mit Außenwirkung. Die Reinigung der gemeinschaftlich genutzten Flächen bleibt rechtlich Aufgabe des Eigentümers oder der WEG — der Dienstleister erfüllt sie im Auftrag. Daraus folgen drei Pflicht-Punkte:
Der praktische Vorteil der Profi-Vergabe liegt jenseits der reinen Reinigungsqualität: Konflikte zwischen Mietern oder Eigentümern wegen ausgefallener Rotation entfallen, und die Dokumentation entlastet den Verwalter in der WEG-Versammlung. Den Festpreis nach Vor-Ort-Aufmaß legen wir vor Beauftragung schriftlich fest — keine Stundenlohn-Risiken, keine Subunternehmer-Aufschläge nach Vertragsschluss. Faire, ehrliche Kalkulation nach Vor-Ort-Aufmaß ist dabei unser Maßstab.
Drei häufige Konstellationen aus der Stuttgarter Praxis verdeutlichen, wann die Übergabe sinnvoll ist:
In jedem dieser Fälle ist die Aufmaß-Begehung der zentrale Schritt vor Vertragsschluss. Wir sehen das Objekt, prüfen Bodenbeläge, Tür-Materialien, Briefkastenzone, Müllraum-Anbindung und die Außenflächen — und entwickeln aus dieser Begehung das Leistungsverzeichnis, das später im Vertrag und im Protokoll wieder auftaucht. So entsteht eine Linie ohne Lücken: vom Beschluss in der Eigentümerversammlung oder im Mietvertrag über das Aufmaß und das Leistungsverzeichnis bis zum Wochen-Protokoll und zur Jahresabrechnung.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindliche Auskunft zur Kehrwoche-Pflicht, Vertrags-Übertragung und Bußgeld-Risiko erteilen Fachanwälte für Mietrecht/WEG-Recht. Für die lokale Beratung stehen in Stuttgart der Mieterverein Stuttgart und Haus & Grund Stuttgart als Anlaufstellen zur Verfügung. Maßgeblicher Satzungstext: „1/8 — Satzung über das Reinigen, Räumen und Bestreuen der Gehwege" im Stadtrecht der Landeshauptstadt Stuttgart. Stand: Mai 2026.
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