Wöchentlich, 14-tägig oder doch täglich? Gesetzlich ist nichts fixiert — die Frequenz folgt aus Mietvertrag, WEG-Beschluss und Wirtschaftlichkeit. Eine sachliche Einordnung für Hausverwaltungen, Beiräte und Vermieter im Mehrfamilienhaus.
Anzahl Wohneinheiten, Stockwerk-Zahl, Aufzug und Müllraum-Lage bestimmen Frequenz und Preis — wir prüfen vor Ort und legen einen schriftlichen Festpreis für Ihren Wartungs-Vertrag vor.
Die Frage „wie oft muss ein Treppenhaus gereinigt werden“ hat keine pauschale Antwort. Eine gesetzliche Frequenz-Vorgabe existiert nicht. Stattdessen folgt der Turnus aus dem konkreten Vertrag — im Mietshaus aus Mietvertrag und Hausordnung, in der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem Beschluss-Katalog der Eigentümer und den Verwalter-Befugnissen nach § 27 WEG. Das Amtsgericht Regensburg hat 2004 die wöchentliche Reinigung als Standard im klassischen Mehrfamilienhaus festgehalten; höhere Frequenzen müssen sich am Wirtschaftlichkeitsgebot messen lassen.
Für Hausverwaltungen und WEG-Beiräte hängt eine belastbare Frequenz-Entscheidung an fünf konkreten Faktoren: Anzahl der Wohneinheiten, Stockwerk-Zahl, Aufzug ja oder nein, Müllraum-Lage und Publikumsverkehr im Eingangsbereich. Festpreis nach Vor-Ort-Aufmaß folgt der gleichen Logik — erst Objekt prüfen, dann Reinigungs-Frequenz und -Umfang im Vertrag verankern. Der Beitrag zeigt, welche Frequenz in welchem Setting plausibel ist, wer die Pflicht trägt und welche Dokumentation im Streit- oder Schadensfall hilft.
Eine gesetzliche Frequenz für die Treppenhausreinigung gibt es nicht. Wie oft gereinigt wird, ergibt sich aus Mietvertrag, Hausordnung, WEG-Beschluss und einer wirtschaftlichen Abwägung — und aus der konkreten Nutzung des Hauses. Das Amtsgericht Regensburg hat 2004 (Az. 11 C 3715/03) festgehalten, dass eine wöchentliche Reinigung im klassischen Mehrfamilienhaus regelmäßig ausreichend ist und ein häufigerer Turnus über die Betriebskosten gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen kann.
In der Praxis bewegt sich die Frequenz auf einer Spannweite. Wöchentlich gilt als Standard im klassischen Mehrfamilienhaus mit acht bis zwanzig Wohneinheiten. Ein 14-tägiger Turnus passt zu kleinen, ruhigen Hausgemeinschaften mit wenig Publikumsverkehr — etwa zwei bis sechs Wohneinheiten, geschlossener Eingangsbereich, kein Aufzug. Ein monatlicher Turnus ist die Ausnahme und nur sinnvoll, wenn die Bewohner in Eigenleistung zwischen den Terminen kehren. Zweimal wöchentlich oder sogar täglich werden in gehobenen Wohnanlagen, Doppelhaushälften mit Gewerbe im Erdgeschoss oder bei stark frequentierten Eingangsbereichen vereinbart — vor allem dort, wo Lobby, Aufzug und Briefkasten-Anlage hohe Sichtbarkeit haben.
Was die konkrete Frequenz bestimmt, lässt sich an fünf Faktoren festmachen: Anzahl der Wohneinheiten, Stockwerk-Zahl, Aufzug ja oder nein, Lage des Müllraums (innenliegend oder vorgelagert) und Publikumsverkehr im Eingangsbereich. Ein Mehrfamilienhaus mit Lift, EG-Müllraum und Praxis im Hochparterre braucht erfahrungsgemäß einen engeren Turnus als ein viergeschossiges Wohnhaus ohne Aufzug in einer Seitenstraße.
Eine zweite Ebene betrifft den Bodenbelag. Naturstein (Sandstein, Granit, Marmor) zeigt Verschmutzungen schneller als beschichtetes Linoleum und braucht eine angepasste Reinigungs-Chemie, die den Stein nicht angreift. Alte Holz-Treppen mit gewachstem Belag dürfen nur trocken oder mit minimal feuchtem Tuch bearbeitet werden — falsche Nass-Reinigung schädigt die Versiegelung. Diese Material-Logik sollte in der Leistungs-Beschreibung des Vertrags angesprochen werden, damit Erwartungen und realistische Pflege-Möglichkeiten zusammenpassen.
Im Mehrfamilienhaus kommen Bereiche zusammen, die im Einfamilienhaus keine Rolle spielen: Aufzug, Briefkasten-Anlage, Klingelpaneel, Müllraum-Vorzone, Tiefgaragen-Zugang. Jeder dieser Bereiche hat seinen eigenen Verschmutzungs-Rhythmus. Der Aufzug-Boden im EG zeigt die größte Frequenz an Schuhabdrücken und Streusalz-Eintrag im Winter; die oberen Stockwerk-Treppenstufen sind deutlich weniger belastet. Eine sinnvolle Reinigungs-Logik unterscheidet daher zwischen Hochfrequenz-Bereichen (EG, Aufzug, Eingangsbereich) und Niedrigfrequenz-Bereichen (obere Treppenhäuser, Geländer in den oberen Etagen).
Glasflächen im Treppenhaus — Treppenfenster, Lichtschächte, EG-Eingangstür — werden meist in einem eigenen, längeren Turnus vereinbart (quartalsweise oder halbjährlich), weil sie deutlich mehr Aufwand bedeuten und eigene Werkzeuge brauchen. Die Leistungsbeschreibung im Vertrag sollte Glas explizit nennen, sonst entsteht Streit-Risiko über die Frage „war das im Preis dabei oder nicht".
Saisonale Einflüsse verschieben den realen Reinigungs-Bedarf zusätzlich. Im Winter führen Streusalz, Tausalz-Rückstände und Schmelzwasser in den ersten beiden Etagen zu sichtbar mehr Eintrag — viele Verwaltungen vereinbaren deshalb einen erhöhten Winter-Turnus von Mitte November bis Anfang März. Im Sommer dominieren Pollen, Staub aus offenen Fenstern und Streifenmuster in Eingangsbereichen mit Sonneneinstrahlung. Bauphasen im Haus (Sanierung einer Wohnung, Dachgeschoss-Ausbau) sind ein separater Anlass: hier wird die Frequenz nicht dauerhaft erhöht, aber projektbezogen ein Sonder-Termin nach Abschluss vereinbart.
Im Mietshaus liegt die Erhaltungspflicht beim Vermieter (§ 535 BGB). Das Treppenhaus gehört zur Mietsache, weil es den Zugang zur Wohnung sichert. Der Vermieter kann die Reinigungspflicht auf Mieter übertragen — aber nur, wenn der Mietvertrag das klar regelt und eine wirksam einbezogene Hausordnung die Ausgestaltung übernimmt. Schweigt der Vertrag, kann der Vermieter den Mieter nicht einseitig nachträglich verpflichten.
In der WEG entscheidet die Eigentümergemeinschaft per Beschluss über die Beauftragung einer Reinigungsfirma. Der Verwalter führt aus, was beschlossen ist (§ 27 WEG). Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung kann der Verwalter selbst veranlassen; mehrjährige Verträge oder Frequenz-Erhöhungen mit Kosten-Wirkung gehören in den Beschluss-Katalog. Eine Besonderheit liegt darin, dass die Eigentümer nach herrschender Linie nicht per einfachem Mehrheitsbeschluss zur aktiven Mithilfe (Treppenputzen in Eigenleistung) verpflichtet werden können — Leistungs-Pflichten außerhalb der Kosten- und Lasten-Verteilung erfordern eine Vereinbarung, nicht einen Mehrheitsbeschluss.
Im gemischten Wohneigentum — vermietete Eigentumswohnungen in einer WEG — gilt eine wichtige Doppel-Konstellation: Die Reinigung des Gemeinschaftseigentums wird von der WEG beauftragt; der Vermieter haftet aber gegenüber seinem Mieter aus dem Mietvertrag. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.08.2025 (VIII ZR 250/23) bestätigt, dass im Mietvertragsrecht keine Exkulpationsmöglichkeit für Gehilfen-Handeln besteht — der Vermieter trägt das Handeln seiner Erfüllungs-Gehilfen voll. Die WEG-Reinigungsfirma ist ein solcher Erfüllungs-Gehilfe.
Die Verkehrssicherungspflicht im Treppenhaus liegt grundsätzlich beim Vermieter (im Mietshaus) beziehungsweise bei der Eigentümergemeinschaft (in der WEG). Sie umfasst, dass Treppenstufen, Geländer und Eingangsbereich in einem zumutbaren Zustand bleiben — keine Stolperfallen durch lose Beläge, keine herumliegenden Gegenstände, ausreichende Beleuchtung. Die Delegation an einen Reinigungs-Dienstleister entlastet nicht von der Pflicht. Wer haftet, wenn jemand stürzt? Im Mietshaus der Vermieter, in der WEG die Gemeinschaft — auch wenn die operative Reinigung extern vergeben ist.
Eine Reinigungs-Dokumentation (Datum, Bereich, ausführende Person) ist im Streit- oder Schadensfall ein zentrales Beweis-Mittel. Sie ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber praktischer Standard in der Hausverwaltung. Bei uns gehört die Doku zur Auftrags-Routine: pro Termin wird ein kurzer Nachweis hinterlegt, der auf Anfrage an die Verwaltung gegeben werden kann. Eine BGH-Linie aus dem Jahr 2005 entlastet bei nassen Treppenstufen nach üblicher Nass-Reinigung: Restfeuchte beim Trocknungs-Verlauf gilt nicht automatisch als Pflichtverletzung. Mieter müssen sich auf abklingende Feuchte einstellen; ein Warnschild ist nicht zwingend, solange die Reinigung sachgerecht erfolgt.
In der Praxis hilft eine schlanke Doku-Struktur, die ohne großen Verwaltungs-Aufwand auskommt: Datum und Uhrzeit des Termins, kurze Auflistung der bearbeiteten Bereiche (Treppenhaus EG bis OG, Aufzug, Eingangsbereich, Müllraum-Vorzone), Hinweis auf Auffälligkeiten oder Schäden (lockere Stufenkante, defektes Geländer, herumliegender Sperrmüll) und ein Kürzel der ausführenden Person. Diese Information zur Hand zu haben, beschleunigt im Schadensfall die Klärung mit Versicherungen erheblich und entlastet die Verwaltung gegenüber Eigentümer-Versammlungen und Mieter-Beschwerden.
Ein belastbarer Reinigungs-Vertrag für ein Mehrfamilienhaus enthält Frequenz, abgegrenzte Bereiche, Leistungs-Beschreibung pro Bereich, eine Vertretungs-Regelung für Urlaub oder Krankheit, einen Mängel-Anzeige-Pfad und die Aussage zur Glasreinigung als separater Turnus oder enthaltener Posten. Wir bevorzugen Wartungs-Verträge mit Festpreis-Rahmen statt Einzel-Auftrags-Logik — der Vorteil für die Hausverwaltung liegt in planbaren Betriebskosten und verlässlicher Vertretungs-Logik.
Der Festpreis kommt bei uns aus dem Vor-Ort-Aufmaß. Anzahl der Wohneinheiten, Stockwerk-Zahl, Aufzug, Bodenbelag (Stein, Linoleum, Holz), Müllraum-Lage und Eingangs-Konstellation lassen sich nicht aus der Ferne kalkulieren. Online-Pauschalen führen erfahrungsgemäß zu Nach-Verhandlungen, weil Realität und Schätzung auseinanderlaufen — wir setzen stattdessen auf die Begehung und ein nachvollziehbares Angebot.
Aus Sicht der Hausverwaltung lohnt sich ein zweiter Blick auf die Vertrags-Lauflogik. Wartungs-Verträge werden typischerweise mit einer Erst-Laufzeit von zwölf oder vierundzwanzig Monaten geschlossen und verlängern sich automatisch um jeweils zwölf Monate, sofern nicht mit einer abgestimmten Frist gekündigt wird. Diese Konstellation gibt der Verwaltung Planungs-Sicherheit und dem Dienstleister Investitions-Sicherheit für die Personal-Planung — beides Voraussetzungen für stabile Qualität über mehrere Jahre. Frequenz-Anpassungen während der Laufzeit (Übergang von wöchentlich auf 14-tägig, Zusatz-Turnus im Winter) sollten als Ergänzung zum Hauptvertrag schriftlich festgehalten werden, damit Beschluss-Lage und tatsächliche Leistung übereinstimmen.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der Information. Er ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für verbindliche Auskunft zu WEG-Beschlüssen, Mieter-Pflichten oder Verkehrssicherung wenden Sie sich an Fachanwälte für Mietrecht/WEG-Recht oder Ihre Hausverwaltung. Interessen-Verbände wie Haus & Grund, der Deutsche Mieterbund oder der IVD bieten ihren Mitgliedern zusätzlich Beratung an.
Vollständige Leistungs-Übersicht — Treppenhaus, Außenbereich, Kehrwoche, Schlüssel-Protokoll und Reinigungsplan-Logik für Mehrfamilienhäuser.
Mehr ansehenRäum- und Streupflicht-Logik in Stuttgart, Übertragung auf Mieter und Dienstleister, Dokumentations-Pflicht im Schadensfall.
Mehr ansehenWer trägt die Kehrwoche in Stuttgart, welche Bereiche umfasst sie und wie wird sie sauber dokumentiert — Praxis-Übersicht für Verwaltungen und Vermieter.
Mehr ansehenWir kommen vorbei, prüfen Stockwerk-Zahl, Aufzug, Müllraum-Lage und Bodenbelag und stellen einen Wartungs-Vertrag mit Festpreis-Rahmen zusammen. Kostenlos und unverbindlich.